Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 10 Anwendungsbereich
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Berlin, 25.05.2018 – 4 K 223.16Zitiert von 1
- BAG, 22.07.2014 – 1 ABR 96/12Mitbestimmung bei Fälligkeit - GesetzesvorbehaltZitiert von 11
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2024 – 5 Sa 107/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 – 21 BVL 5001/21Zitiert von 1
- BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 24/21Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.diZitiert von 3
- LAG Hessen, 08.02.2018 – 9 Sa 740/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 03.11.2017 – 10 Sa 424/17Zitiert von 25
- LAG Hessen, 15.09.2017 – 10 Sa 580/17Zitiert von 3
- LAG Hessen, 18.08.2017 – 10 Sa 210/17Zitiert von 11
14 Entscheidungen zu § 10 AEntG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, deshalb vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bedürfen und körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.